Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) PiEnergy (Eine Marke der: TEK Türk Elektrik Kurumu AG) für Privat- und Gewerbekunden (Strom)
§ 1. Geltungsbereich, Zustandekommen des Vertragsverhältnisses
1.1. Bei Zustandekommen dieses Vertrages liefert TEK Ihnen Ihren gesamten Strombedarf an die im Auftragsformular angegebene Abnahmestelle für je einen Zähler. Für jeden weiteren Zähler müssen Sie einen gesonderten Auftrag erteilen. Die Belieferung ist auf einen Jahresstromverbrauch von 100 000 kWh jährlich und eine Anschlussleistung von max. 30 kW pro Abnahmestelle beschränkt.
1.2. Der Vertrag kommt mit Bestätigung in Textform (Brief / Fax / E-Mail) durch TEK zustande (Vertragsbestätigung), welche innerhalb von 2 Wochen nach Eingang des Angebots bei TEK erfolgt.
1.3. TEK behält sich die Nichtannahme des Vertragsangebots ohne Angabe von Gründen vor, z. B. wenn der Zahlungsanspruch von TEK gefährdet erscheint.
1.4. Das Vertragsverhältnis ist auflösend bedingt dadurch,
– dass Ihr bestehender Stromlieferungsvertrag vom sogenannten Vorversorger nicht auf TEK umgestellt werden kann;
– dass TEK feststellt, dass Ihr Zähler bei dem Netzbetreiber als Abnahmestelle mit tagesparameterabhängigem/temperaturabhängigen Lastprofil (TLP) für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen registriert ist. Zu den unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen zählen insbesondere Speicherheizungen mit getrennten Messungen (zwei Zähler), Speicherheizung gemeinsame Messung (1 Zähler) und Wärmepumpe und Direktheizung getrennte Messung (2 Zähler);
– dass TEK feststellt, dass Photovoltaikanlagen betrieben werden, die nicht in das öffentliche Netz sondern in ihr Hausnetz direkt einspeisen.
1.5. Bei Eintreten einer Bedingung nach Ziffer 1.4. ist TEK von jeder Haftung befreit, es sei denn, dass er die Pflicht zur Umstellung schuldhaft in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat. Die Haftung der TEK, deren gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen ist auf solche Schäden begrenzt, die typischerweise entstehen und die für TEK im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise voraussehbar waren, sofern die Verletzung der vertragswesentlichen Pflicht nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich erfolgte. Für das Verschulden des Vorversorgers oder des Netzbetreibers über nimmt TEK keine Haftung.
1.6. Das Angebot beschränkt sich auf das physikalisch belieferbare deutsche Stromnetz. Abnahmestellen, an denen eine Wärmepumpe oder eine Nachtspeicherheizung betrieben wird, werden nicht beliefert. Lieferort ist die unterseitige Klemme am Hauptsicherungskasten des Hausanschlusses.
§ 2. Lieferbeginn, Vertragslaufzeit, Rücktritt, Kündigung
2.1. Die Umstellung Ihres Belieferungsvertrages vom Vorversorger erfolgt durch TEK unentgeltlich und so zügig wie möglich. TEK bemüht sich dabei, den von Ihnen angegebenen Wunschtermin einzuhalten. Stellt sich jedoch heraus, dass eine Vertragsbindung mit dem Vorversorger besteht, durch die der Wunschtermin um mehr als sechs Monate überschritten werden müsste, haben beide Parteien ein Recht zum Rücktritt von dem Vertrag. Das Recht zum Rücktritt aus einem anderen Grund bleibt unberührt. Im Falle eines Rücktritts findet eine Verzinsung der vorausbezahlten Beiträge nicht statt.
2.2. Sollte eine Belieferung aus technischen oder anderen Gründen endgültig nicht möglich sein (vgl. Ziffer 1.4.), so wird TEK Ihnen dies unverzüglich mitteilen. Mit dieser Mitteilung gilt die auflösende Bedingung als eingetreten und der Vertrag ist aufgelöst. Ziffer 2.1., Satz 5 gilt entsprechend.
2.3. Der Beginn der Lieferung ist immer zum Monatsanfang (Ausnahme: Neueinzug) und richtet sich nach den notwendigen Bestätigungen der Kündigung bei Ihrem Vorlieferanten und der Bestätigung des Beginns der Netznutzung des Netzbetreibers gegenüber TEK.
2.4. Ist eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart, können die Parteien den Vertrag zum Ablauf der jeweiligen Laufzeit mit einer Frist von 8 Wochen kündigen. Sollte eine Kündigung nicht fristgerecht eingehen, verlängert sich der Vertrag jeweils um weitere 12 Monate. Sofern keine andere Mindestvertragslaufzeit vereinbart ist, hat der Vertrag eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten, die mit der Belieferung durch TEK beginnt. Haben Sie einen Vertrag ohne Mindestlaufzeit gewählt, beträgt die Kündigungsfrist 4 Wochen zum Monatsende.
2.5. Eine Kündigung bedarf der Schriftform und ist per Post direkt an TEK zu richten.
2.6. Haben Sie einen Pakettarif (vgl. 7.5.) gewählt und wird der Vertrag vor Ablauf der vertragsgemäßen Laufzeit nach Ziffer 2.4. – also „unterjährig“ – beendet, etwa durch einvernehmliche Vertragsaufhebung oder fristlose Kündigung, so wird Ihr Verbrauch zeitanteilig unter Anwendung der allgemeinen Erfahrungswerte der Elektrizitätswirtschaft (des sogenannten Standardprofils des VDEW) oder anhand des tatsächlichen aktuellen Zählerstands abgerechnet.
§ 3. Wirtschaftsauskunfteien-Klausel
3.1. Sie willigen ein, dass TEK zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Stromlieferungsvertrages Ihre Daten an eine Wirtschaftsauskunftei (z.B. Schufa) übermittelt und Wahrscheinlichkeitswerte verwendet, in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen. Unabhängig davon wird TEK der Wirtschaftsauskunftei auch Daten aufgrund nicht vertragsgemäßer Abwicklung (z. B. beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) dieses Vertrages melden. Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von TEK, eines Vertragspartners der Auskunftei oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange von Ihnen nicht beeinträchtigt werden.
3.2. TEK gibt Ihnen jederzeit auf Nachfrage Auskunft über die Wirtschaftsauskunftei, an die TEK Ihre Daten übermittelt und von der TEK die jeweilige Auskunft erhalten hat. Ihre Anfrage per E-Mail richten Sie bitte an info@pienergy.de.
§ 4. Änderung der AGB
TEK wird eine Änderung dieser AGB nur durchführen, wenn das vertragliche Äquivalenzverhältnis nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen (z. B. durch Gesetzesänderungen oder weil die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt) in nicht unbedeutendem Maße gestört wird. TEK ist dann berechtigt, diese Bedingungen insoweit anzupassen bzw. zu ergänzen als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung bzw. der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht. Die Änderung der AGB wird Ihnen in Textform mitgeteilt. Sie gilt als genehmigt, wenn Sie nicht schriftlich Widerspruch erheben. Auf diese Folge wird TEK Sie bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Sie müssen den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an TEK absenden.
§ 5. Umzug
Sie haben TEK einen Umzug spätestens 4 Wochen vorher anzuzeigen und das genaue Umzugsdatum und die neue Wohnanschrift mitzuteilen. TEK gewährt Ihnen ein Recht zur vorzeitigen Vertragsbeendigung, wenn die Belieferung durch TEK an der neuen Abnahmestelle nicht möglich ist.
§ 6. Ablesung
6.1. TEK ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die sie vom Netzbetreiber, vom Grundversorger, vom Messstellenbetreiber oder von einem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat.
6.2. TEK kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies
1. zum Zwecke einer Abrechnung
2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder
3. bei einem berechtigten Interesse von TEK an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt.
Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. TEK darf bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen.
6.3. Wenn der Netzbetreiber oder TEK das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf TEK den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine nach Ziffer 6.2. verlangte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.
§ 7. Preise, Boni, Abrechnung, Vorauszahlung
7.1. Die jeweils gültigen Tarife zum Zeitpunkt Ihres Vertragsabschlusses ist Grundlage für diesen Vertrag. Bei Privatkunden handelt es sich um Bruttopreise, inklusive Steuern und Abgaben, bei Gewerbekunden verstehen sich die Preise jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Gewerbekunden sind solche, die elektrische Energie für gewerbliche oder selbständige Zwecke nutzen. TEK behält sich, die von Ihnen getroffene Einordnung als Privat- oder Gewerbekunde zu überprüfen. In Zweifelsfällen, in denen die Einordnung als Privat- oder Gewerbekunde streitig werden sollte, gilt die entsprechende Einordnung, die der Vorversorger hierzu getroffen hatte.
7.2. Weicht der von Ihnen angegebene Stromverbrauch erheblich von der Jahresverbrauchsprognose, die TEK von dem Netzbetreiber erhält, oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden ab, ist TEK berechtigt, einen Ihrem Verbrauch angemessenen Verbrauchswert für Sie zu bestimmen und die Vorauszahlung entsprechend anzupassen. Falls Sie glaubhaft machen, dass Ihr Verbrauch erheblich geringer ist als die Prognose des Netzbetreibers oder der durchschnittliche Verbrauch vergleichbarer Kunden, wird TEK dies angemessen berücksichtigen.
7.3. Falls Ihnen TEK bei den Tarifen „Spezialpaket“ oder „Classic“ einmalig einen Bonus als Neukunde gewährt, wird dieser nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der 1. Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss an seinem Stromanschluss nicht von TEK beliefert wurde. Der Bonus entfällt im Fall der Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst mit oder nach Ablauf des 1. Belieferungsjahres wirksam. Dies bedeutet, dass Ihnen TEK den Bonus gewährt, wenn Sie 12 Monate lang beliefert werden.
7.4. Die Höhe eines eventuellen Sonderabschlags richtet sich nach dem von Ihnen gewählten Tarif und kann der jeweils gültigen Preisliste entnommen werden. Der Sonderabschlag wird mit Lieferbeginn fällig. Die Verrechnung des Sonderabschlags erfolgt mit der Rechnung für den letzten Abrechnungszeitraum, die nach dem Wechsel zu einem Tarif ohne Sonderabschlag oder mit Beendigung der Vertragsbeziehung erstellt wird.
7.5. Der Abrechnungszeitraum wird von TEK festgelegt und soll einen Zeitraum von 12 Monaten nicht wesentlich überschreiten. Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich, sofern TEK der Zählerstand vorliegt. Ansonsten behält sich TEK das Recht der Schätzung gemäß Ziffer 6. Vor. Bei Pakettarifen, also dem Preismodell, bei dem Sie ein bestimmtes Stromkontingent zu einem Festpreis per Vorauszahlung erwerben, wird Ihnen ein eventueller Mehrverbrauch gesondert in Ihrer Jahresabrechnung berechnet; ein eventueller Minderverbrauch wird nicht erstattet.
7.6. Die Zahlung ist je nach Tarif monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich (bei Jahreszahlung ab dem 2. Belieferungsjahr 4 Wochen vor Beginn des folgenden Vertragsjahres, bei halbjährlicher Zahlung ab dem 2. Belieferungshalbjahr 4 Wochen vor Beginn des Belieferungshalbjahres, ansonsten mit Beginn der jeweiligen Lieferperiode) per Bankeinzug oder Überweisung zu entrichten. Die Höhe des zur Zahlung fälligen Betrages entnehmen Sie der Tarifübersicht. Die monatliche Grundgebühr des jeweiligen Tarifes ist Ihrem Vorauszahlungsbetrag bereits hinzugerechnet.
7.7. Ab der 2. Mahnung berechnet TEK Ihnen eine Unkostenpauschale von EUR 3,50 je Mahnung. Im Falle einer durch Sie verschuldeten Rückbuchung eines Bankeinzuges oder einer Kreditkartenabbuchung berechnet TEK Ihnen für den entstandenen Schaden eine Pauschale von EUR 8,-. Ihnen bleibt der Nachweis vorbehalten, dass TEK ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
7.8. TEK wird Ihnen für den Fall einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs einen Betrag von EUR 30,- berechnen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche, insbesondere eines höheren Schadensersatzes, behält sich TEK vor. Ihnen bleibt der Nachweis eines geringeren oder gar keines Schadens bei TEK vorbehalten.
7.9. Gegen Ansprüche von TEK kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
§ 8. Kommunikation
8.1. TEK ist berechtigt, Ihnen die Rechnung und sonstige Schreiben statt auf dem Postweg online zum Herunterladen bereitzustellen, wenn Sie eine E-Mail-Adresse für die Kommunikation angegeben haben. Über die Verfügbarkeit jeder neuen Rechnung und jedes sonstigen Schreibens wird Ihnen TEK eine Benachrichtigung an die angegebene E-Mail-Adresse schicken. Sie sind verpflichtet, TEK unverzüglich über eine Änderung Ihrer E-Mail-Adresse zu informieren sowie unter der angegebenen E-Mail-Adresse eingehende E-Mails und Ihre Rechnungsdaten und sonstige Mitteilungen aus dem Online-Kundenbereich regelmäßig abzurufen. Rechnungsdokumente und sonstige Schreiben werden für die Dauer von 13 Monaten nach Erstellungsdatum im Online-Kundenbereich bereitgestellt. Neben der Bereitstellung im Online-Kundenbereich erhalten Sie keine Rechnung auf dem Postweg.
8.2. Die Login-Seite im Online-Kundenbereich ist in der Regel 24 Stunden täglich verfügbar. TEK übernimmt jedoch weder eine Gewähr für die ununterbrochene Erreichbarkeit noch für eine ununterbrochene Verfügbarkeit sämtlicher oben angegebener Funktionen.
§ 9. Versorgungsunterbrechung
9.1. Die Verpflichtung zur Lieferung ruht, soweit und solange TEK oder der jeweilige Netzbetreiber an der Bereitstellung oder der Fortleitung elektrischer Energie durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, gehindert ist. Ein eventuelles Leistungsverweigerungs- oder Kündigungsrecht des Kunden bleibt unberührt.
9.2. Die Belieferung kann zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten des Netzbetreibers oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs unterbrochen werden. TEK wird Sie rechtzeitig in geeigneter Weise unterrichten, soweit dies möglich ist und die Beseitigung der Unterbrechung dadurch nicht verzögert wird.
9.3. TEK kann die Lieferung fristlos einstellen, wenn dies erforderlich ist, um den Gebrauch elektrischer Arbeit unter Umgehung oder Beeinflussung der Messeinrichtungen oder um störende Gefahren für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden.
§ 10. Preisanpassung, Preisgarantie
10.1. Wenn Sie keine oder eine eingeschränkte Preisgarantie gebucht haben, kann TEK künftige Änderungen der Umsatzsteuer und der Stromsteuer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Form einer Preisanpassung an Sie weitergeben. Eine Ankündigungsfrist für die Preisanpassung oder eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit für Sie besteht in diesem Fall nicht. Bei einer Senkung oder einem Wegfall der vorgenannten Steuern ist TEK ebenfalls zur entsprechenden Anpassung der Preise verpflichtet. TEK wird sie über die angepassten Preise in geeigneter Weise informieren, z. B. mit der Jahresrechnung. S. 1 bis 3 gelten entsprechend für die Umlage nach § 19 StromNEV, Konzessionsabgaben, gesetzlich veranlasste Belastungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sowie sonstige Steuern, Abgaben oder gesetzlich veranlasste Mehrbelastungen, mit der die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss zusätzlich belegt wird, mit der Maßgabe, dass Ihnen solche Änderungen mit einer Frist von 6 Wochen vor ihrem Wirksamwerden mitgeteilt werden und TEK Ihnen ein Sonderkündigungsrecht gewährt, welches Sie innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung über die Preisanpassung schriftlich ausüben können.
10.2. Bei Gewerbekundenverträgen ist TEK darüber hinaus berechtigt, Preisanpassungen nach billigem Ermessen vorzunehmen, wenn sich während der Vertragslaufzeit die Kosten für die Strombeschaffung oder eine oder mehrere der maßgeblichen Kalkulationsgrundlagen ändern. TEK wird Sie über die Preisänderung schriftlich mindestens 6 Wochen vor deren Wirksamwerden informieren. Die Preisänderung gilt als genehmigt, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung den Vertrag schriftlich kündigen; auf diese Folge wird TEK Sie besonders hinweisen.
10.3. Wenn Sie eine erweiterte Preisgarantie gebucht haben, umfasst diese alle Preisbestandteile mit Ausnahme der Umsatzsteuer. Bei einer Änderung der Umsatzsteuer gilt Ziffer 10.1. entsprechend. Hinsichtlich der Laufzeit einer von Ihnen erworbenen Preisgarantie gilt, dass der Zeitraum bis zum Lieferbeginn nicht auf diese angerechnet wird.
§ 11. Kundendaten
Die für die Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Daten werden von TEK bzw. vom Netzbetreiber nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben, verarbeitet und genutzt. Falls erforderlich, werden Daten an die an der Abwicklung beteiligten Unternehmen (z. B. zur Netznutzung und Abrechnung) unter Berücksichtigung des Bundesdatenschutzgesetzes weitergegeben.
§ 12. Abweichung der AGB
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Die Geltung abweichender Bedingungen ist ausgeschlossen, selbst wenn TEK derartigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich widerspricht. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn TEK in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Strombelieferung an den Kunden vorbehaltlos an den Kunden ausführt.
§ 13. Außergerichtliche Streitbeilegung
Sollte es trotz des Bemühens von TEK, den Bedürfnissen und Wünschen seiner Kunden gerecht zu werden, ausnahmsweise zu einem Streitfall kommen, haben Sie u.a. die folgenden Möglichkeiten der außergerichtlichen Streitbeilegung:
13.1. TEK hat für seine Kunden eine hausinterne Schlichtungsstelle eingerichtet, die sich in Streitfällen gern bemüht, schnell, unbürokratisch und kulant eine einvernehmliche Lösung zu finden. Sie erreichen die Schlichtungsstelle per E-Mail unter info@pienergy.de.
13.2. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz eine zentrale Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Verbrauchern über den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie eingerichtet. Sie erreichen diese unter Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Telefon (030) 275 240-0, Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de. Sofern Sie eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle beantragen, ist TEK verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Ihr Antrag auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist erst zulässig, wenn TEK im Verfahren nach § 111a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) Ihrer Beschwerde nicht abgeholfen hat.
13.3. Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich im Streitfalle an den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas zu wenden: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Verbraucherservice, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon (030) 22480-500 oder 01805 / 101000 – Bundesweites Infotelefon (Festnetzpreis14ct/min; Mobilfunkpreise maximal 42 ct/min), Telefax (030) 22480-323, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de
§ 14. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Berlin, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
§ 15. Schlussbestimmungen
15.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.
15.2. TEK hat das Recht, Dritte mit der Erbringung von Leistungen oder einem Teil von Leistungen aus diesem Vertrag zu beauftragen oder Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. In dem Fall, dass ein Dritter aufgrund einer Vereinbarung mit TEK in deren Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintritt, hat der Kunde das Recht, den Vertrag innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Vertragsübernahme zu kündigen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) PiEnergy (Eine Marke der: TEK Türk Elektrik Kurumu AG) für Privat- und Gewerbekunden (Gas)
§ 1 Anwendungsbereich, Liefervoraussetzungen/-ausschlüsse
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachstehend „AGB“ genannt, sind Bestandteil des Vertrages zwischen dem Kunden und der TEK , nachstehend „Lieferant “ genannt, über die Belieferung des Kunden mit Gas für die vom Kunden angegebene Verbrauchsstelle in Niederdruck außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung im Rahmen eines Sondervertrages und gelten für alle vom Lieferanten angebotenen Gasprodukte. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter werden nicht anerkannt, auch wenn der Lieferant ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht, es sei denn, der Lieferant stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Weitere Bestandteile dieses Sondervertrages sind das Auftragsformular des Kunden (Belieferungsauftrag) und die Vertragsbestätigung des Lieferanten. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz vom 26. Oktober 2006 (Gasgrundversorgungsverordnung, nachstehend „GasGVV“ genannt) genannt, sofern und soweit durch diese AGB keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Die GasGVV ist auf der Internetseite des Lieferanten unter www.pienergy.de einsehbar oder kann bei diesem angefordert werden.
(2) Der Lieferant beliefert ausschließlich Privat- und Gewerbekunden mit einer Gasjahresverbrauchsmenge von maximal 1.000.000 kWh, sofern der jeweilige zuständige Netzbetreiber die Belieferung der Entnahmestelle des Kunden nach einem sog. Standardlastpro‑ I zulässt. Die Belieferung von leistungsgemessenen Kunden mit individuellem Lastpro I ist ausgeschlossen. Stellt sich während der Laufzeit des Gasliefervertrages heraus, dass diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen bzw. gegen die Belieferungsausschlüsse verstoßen wird, darf der Lieferant den Gasliefervertrag schriftlich mit sofortiger Wirkung kündigen.
(3) Der Lieferant ist zu folgendem steuerlichen Hinweis nach § 107 Absatz 2 der Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes vom 31.07.2006 verpflichtet: „Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.“
§ 2 Vertragsschluss
(1) Der Vertrag zwischen dem Kunden und dem Lieferanten kommt mit der Annahme des Belieferungsauftrages des Kunden(Angebot) durch die Vertragsbestätigung des Lieferanten (Annahme) zustande und beginnt mit der Aufnahme der Gasbelieferung des Kunden. Die Erteilung der Vertragsbestätigung durch den Lieferanten erfolgt unverzüglich nach Zugang des Vertragsangebots des Kunden. Der Vertrag besteht aus den im schriftlichen bzw. elektronischen Auftragsformular angegebenen Bestandteilen gemäß § 1 Absatz 1. Sofern bei Übersendung der Vertragsbestätigung der genaue Lieferbeginn noch nicht feststeht, wird der Lieferant dem Kunden diesen unverzüglich gesondert schriftlich mitteilen. Damit der Lieferant die zügige Aufnahme der Lieferung realisieren kann, ist es erforderlich, dass der Kunde die in seinem Belieferungsauftrag anzugebenden Daten vollständig und zutreffend mitteilt und dem Lieferanten eine Vollmacht zur Kündigung seines bisherigen Gasliefervertrages erteilt oder diesen gegebenenfalls selbst zum Lieferbeginn kündigt. Bei einer Bestellung über www.pienergy.de wird der Kunde aufgefordert, seine persönlichen Daten und Bankdaten einzugeben. Vor Abschluss der Bestellung erhält der Kunde eine Zusammenfassung der eingegebenen Daten und die Möglichkeit der Fehlerkorrektur. Der Fortschritt der Bestellung wird dem Kunden jeweils angezeigt.
(2) Die Gaslieferung beginnt zum nächstmöglichen Zeitpunkt, nachdem dem Lieferanten durch den zuständigen Netzbetreiber die Anmeldung zur Netznutzung sowie durch den bisherigen Gaslieferanten des Kunden die Kündigung des alten Liefervertrages bestätigt worden ist. Die Gaslieferung durch den Lieferanten beginnt frühestens mit dem auf die Beendigung des vorausgegangenen Liefervertrages folgenden Tag. Der Kunde kann in seinem Belieferungsauftrag einen Wunschtermin für den Lieferbeginn angeben. Sollte der gewünschte Lieferbeginn nicht realisierbar sein, erfolgt die Aufnahme der Gaslieferung schnellstmöglich. Kann innerhalb von 6 Wochen ab dem vom Lieferanten bestätigten Termin für den Lieferbeginn oder einem vom Lieferanten bestätigten Wunschtermin des Kunden nicht mit dessen Belieferung begonnen werden, ist der Kunde berechtigt, von dem Liefervertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn die Verzögerung des Lieferbeginns auf vom Kunden zu vertretenden Umständen beruht. Der Lieferant ist zum Rücktritt berechtigt, wenn a) aufgrund einer noch bestehenden Vertragsbindung des Kunden mit seinem bisherigen Versorger innerhalb von 12 Monaten oder b) aufgrund sonstiger vom Lieferanten nicht zu vertretender Umstände innerhalb von 6 Monaten ab Vertragsschluss nicht mit der Gasbelieferung des Kunden begonnen werden kann. Ein Rücktritt lässt etwaige Rückzahlungs-/ Erstattungsansprüche des Kunden hinsichtlich von ihm gegebenenfalls bereits geleisteter Abschlags- oder Vorauszahlungen sowie Schadensersatzansprüche des Kunden unberührt.
(3) Die Vertragsbestätigung erfolgt in Textform und enthält folgende Angaben: 1. Angaben zum Kunden (ggf. Firma, Registergericht, Registernummer bzw. Familienname, Vorname, Adresse, Kundennummer), 2. Anlagenadresse und Bezeichnung des Zählers oder des Aufstellungsorts des Zählers, 3. Angaben zum Lieferanten (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse), 4. Bezeichnung des Tariftyps, Angabe der Preise und tarifspezifischer Preisbestandteile sowie tarifabhängig die Angabe der Gasjahresverbrauchsprognose oder der Mindestverbrauchsmenge, 5. Abrechnungsturnus. Soweit der Kunde dem Lieferanten die Angaben nach Absatz 3 Nr. 1 noch nicht im Rahmen seines Angebots nach Absatz 1 übermittelt hat, ist er verpflichtet, diese dem Lieferanten auf Anforderung mitzuteilen.
§ 3 Tarife, Preise und Preisbestandteile
(1) Bei allen vom Lieferanten angebotenen Tarifen handelt es sich um Online-Tarife i.S.d. § 24, sofern diese nicht ausdrücklich als von der elektronischen Kommunikation ausgeschlossen gekennzeichnet sind. Der Kunde kann zwischen Standardtarifen (Absatz 3) und einem Mindestverbrauchstarif “‑x” (Absatz 4) wählen. Die Preise und tarifabhängige besondere Preisbestandteile richten sich jeweils nach dem vom Kunden gewählten Tarif und der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste des Lieferanten. Der Kunde kann die jeweils aktuellen Preise im Internet unter www.pienergy.de oder telefonisch beim Lieferanten erfragen. Der vom Kunden gewählte Tarif und die für diesen Tarif jeweils geltenden Preise und tarifabhängig in diesen AGB vorgesehene besondere Preisbestandteile werden durch den Lieferanten innerhalb der dem Kunden gemäß § 2 Absätze 1, 3 erteilten Vertragsbestätigung ausgewiesen.
(2) Alle vom Lieferanten für Privatkunden angegebenen Preise sind Bruttopreise einschließlich der Kosten der Energiebeschaffung, Entgelte für den Netzzugang, die Messung und den Messstellenbetrieb, die Abrechnung (mit Ausnahme der Kosten für zusätzliche unterjährige Abrechnungen gemäß 12 Absatz 2), Abgaben (Abgaben nach der Konzessionsabgabenverordnung), hoheitlicher Belastungen (Umlage aufgrund des § 29 der Gasnetzzugangsverordnung, nachstehend „Regelenergie-Umlage“ genannt) sowie Steuern (Energiesteuer, Umsatzsteuer). Die vom Lieferanten für Gewerbekunden angegebenen Preise sind Nettopreise einschließlich der Kosten der Energiebeschaffung, Entgelte für den Netzzugang, die Messung und den Messstellenbetrieb, die Abrechnung (mit Ausnahme der Kosten für zusätzliche unterjährige Abrechnungen gemäß 12 Absatz 2), Abgaben (Abgaben nach der Konzessionsabgabenverordnung), Regelenergie-Umlage und Energiesteuer zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
(3) Standardtarife: Bei diesen Tarifen besteht der vom Kunden für das von ihm verbrauchte Gas zu bezahlende Preis aus einem verbrauchsunabhängigen Bestandteil je Zählpunkt (Grundpreis) und einem verbrauchsabhängigen Bestandteil je Kilowattstunde (Arbeitspreis). Die dem Kunden durch den Lieferanten bestätigten Grund- und Arbeitspreise gelten im Standardtarif unabhängig von der durch den Kunden innerhalb eines Belieferungsjahres (12 vollendete Monate Belieferungszeit ab Lieferbeginn) tatsächlich verbrauchten Gasmenge, auch soweit diese von der durch den Kunden in dessen Belieferungsauftrag anzugebenden Gasjahresverbrauchsprognose abweicht.
(4) Mindestverbrauchstarif “‑x“: Bei diesem Tarif besteht der vom Kunden zu zahlende Preis aus einem verbrauchsunabhängigen Bestandteil je Zählpunkt (Grundpreis), einer unabhängig von der tatsächlich verbrauchten Gasmenge zu bezahlenden Arbeitspreissumme (Mindestverbrauchsjahresentgelt) und einem gegebenenfalls zusätzlich fälligen verbrauchsabhängigen Mehrverbrauchsarbeitspreis je Kilowattstunde (Mehrverbrauchspreis). Abweichend vom Standardtarif (Absatz 3) wird zwischen dem Lieferanten und dem Kunden innerhalb des Gasliefervertrages die im Belieferungsauftrag ausgewiesene jährliche Mindestverbrauchsmenge fest vereinbart. Eine Änderung der vereinbarten jährlichen Mindestverbrauchsmenge nach Abschluss des Gasliefervertrages und während dessen Laufzeit ist ausgeschlossen. Das Mindestverbrauchsjahresentgelt für die vereinbarte jährliche Mindestverbrauchsmenge besteht aus dem Grundpreis und mindestens dem Betrag, der sich aus der Multiplikation des Arbeitspreises mit der vereinbarten jährlichen Mindestverbrauchsmenge ergibt. Der Kunde ist auch bei einem tatsächlichen Gasjahresverbrauch unterhalb der jährlichen Mindestverbrauchsmenge zur Zahlung des Mindestverbrauchsjahresentgeltes in voller Höhe verpflichtet. Nicht verbrauchte Kilowattstunden werden nicht erstattet, sind nicht in folgende Belieferungsjahre übertragbar und verfallen mit Ablauf des jeweiligen Belieferungsjahres. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, innerhalb eines Belieferungsjahres oberhalb der jährlichen Mindestverbrauchsmenge verbrauchten Gases durch Zahlung des Mehrverbrauchspreises zusätzlich zum Mindestverbrauchsjahresentgelt zu vergüten.
(5) Bei einer wirksamen vorzeitigen Beendigung eines im Mindestverbrauchstarif “‑x“ gemäß Absatz 4 abgeschlossenen Gasliefervertrages vor Ablauf eines Belieferungsjahres rechnet der Lieferant den tatsächlichen Gasverbrauch des Kunden nur nach dem vereinbarten Grund- und Arbeitspreis ohne Berücksichtigung des Mehrverbrauchspreises und des Mindestverbrauchsjahresentgelts ab.
§ 4 Bonus
(1) Sofern ein prozentualer Bonus zugesagt wurde, wird dem Kunden nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres ein prozentualer Rabatt auf die Gesamtkosten des tatsächlichen Gasverbrauchs innerhalb des ersten Belieferungsjahres durch eine Gutschrift im Rahmen der Jahresverbrauchsrechnung gewährt und zugunsten des Kunden verrechnet. Ist zwischen dem Lieferanten und dem Kunden eine unterjährige Abrechnung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 vereinbart, wird dem Kunden der Bonus im Rahmen derjenigen Monats-, Viertel- oder Halbjahresrechnung gutgeschrieben, die dem Ablauf des ersten Belieferungsjahres folgt. Übersteigt der tatsächliche Jahresverbrauch des Kunden diejenige Gasjahresverbrauchsprognose, die von dem Kunden in dessen Belieferungsauftrag angegeben worden ist, bildet die vom Kunden angegebene Gasjahresverbrauchsprognose die jeweilige Bemessungsgrundlage für den Bonus. Beim Mindestverbrauchstarif “‑x“ erhält der Kunde stets mindestens einen Bonus, welcher prozentual anhand der vereinbarten jährlichen Mindestverbrauchsmenge als Bemessungsgrundlage ermittelt wird, auch wenn der tatsächliche Jahresverbrauch des Kunden die vereinbarte Mindestverbrauchsmenge unterschreitet. Bei Überschreitung der Mindestverbrauchsmenge bildet die von dem Kunden in dessen Belieferungsauftrag angegebene Jahresverbrauchsprognose auch beim Mindestverbrauchstarif “‑x“ die Bemessungsgrundlage für den Bonus.
(2) Der Lieferant ist berechtigt, dem Kunden die Abgeltung seines Anspruchs auf Gewährung eines zugesagten Bonus durch die Gewährung eines anderweitigen, wirtschaftlich mindestens gleichwertigen Vorteils anzubieten. Das Angebot erfolgt in Textform. Mit der Annahme des angebotenen anderweitigen Vorteils durch den Kunden erlischt dessen Anspruch auf Gewährung eines Bonus nach Absatz 1 (Annahme an Erfüllungs statt, § 364 Absatz 1 BGB). Nimmt der Kunde ein solches Angebot nicht ausdrücklich an, bleibt der Anspruch des Kunden auf Gewährung eines Bonus nach Maßgabe der hierzu in Absatz 1 getroffenen Bestimmungen unberührt.
(3) Ein Anspruch auf Gewährung eines Bonus nach Absatz 1 oder eines anderweitigen Vorteils nach Absatz 2 besteht nicht, wenn das Vertragsverhältnis vor Ablauf eines Belieferungsjahres durch den Kunden oder aus vom Kunden zu vertretenden Gründen beendet wurde oder der Kunde an der gleichen Verbrauchsstelle in den letzten 6 Monaten vor der erneuten Beauftragung bereits durch den Lieferanten beliefert wurde.
(4) Die Verrechnung eines dem Kunden vom Lieferanten zu gewährenden Bonus mit Forderungen des Lieferanten aus monatlichen, viertel- oder halbjährlichen Rechnungen gemäß § 12 vor Ablauf eines Belieferungsjahres sowie mit Abschlagszahlungen gemäß § 13 oder Vorauszahlungen gemäß § 14 vor Erteilung der ersten Jahresverbrauchsrechnung ist ausgeschlossen. Sofern der Kunde anstatt der Verrechnung eines Bonus nach Absatz 1 einen anderweitigen Vorteil nach Absatz 2 gewählt hat, erfolgt dessen Gewährung zum Ablauf des ersten Belieferungsjahres.
§ 5 Bedarfsdeckung, Art der Versorgung
(1) Der Kunde ist für die Dauer des Gasliefervertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Gasbedarf aus den Gaslieferungen des Lieferanten zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen zur Nutzung regenerativer Energiequellen. Eine Weiterleitung des Gases an Dritte ist dem Kunden nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferanten gestattet.
(2) Der Lieferant beliefert den Kunden mit Erdgas der Gruppe H oder L gemäß Arbeitsblatt G 260 „Gasbeschaffenheit“ des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. („DVGW“).
§ 6 Preisänderungen, eingeschränkte Preisgarantie
(1) Für Änderungen des jeweiligen Grundpreises und des jeweiligen Arbeitspreises der in § 3 Absatz 3 bis 4 genannten Tarife und des Mehrverbrauchspreises nach § 3 Absatz 4, nachfolgend einheitlich „Preise“ genannt, gelten die in nachfolgenden Absätzen 2 bis 7 getroffenen Bestimmungen. Abweichend hiervon gelten ausschließlich die in § 7 enthaltenen Regelungen, soweit Preisänderungen auf der Weiterbelastung von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen beruhen.
(2) Änderungen der Preise werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach brieflicher Mitteilung an den Kunden – bzw. sofern der Kunde seine Zustimmung zur Teilnahme an der elektronischen Kommunikation nach § 24 erteilt hat, nach Mitteilung der Preisänderung per E-Mail oder der Bereitstellung dieser Information im Kundenbereich des Internetportals des Lieferanten wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.
(3) Im Fall einer Änderung der Preise hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Der Lieferant wird den Kunden in der brieflichen Mitteilung der Preisänderung auf dieses besondere Kündigungsrecht und dessen Wirkung gesondert hinweisen.
(4) Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine Kündigung in Textform (Computerfax, E-Mail, SMS) ist nicht ausreichend. Der Lieferant soll dem Kunden eine Kündigung unverzüglich nach Eingang bestätigen.
(5) Der Lieferant ist verpflichtet, den Liefervertrag nach erfolgter Kündigung schnellstmöglich abzuwickeln. Sofern die Abwicklung nach den verbindlichen Vorgaben zum Lieferantenwechsel nicht bis zum mitgeteilten Zeitpunkt der Preisänderung möglich ist, hat der Kunde für die bis zur erfolgreichen Abwicklung vom Lieferanten erbrachte Gaslieferung Wertersatz auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Kündigung gültigen Vertragskonditionen zu leisten.
(6) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Weitergabe von Änderungen von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen durch den Lieferanten an den Kunden nach Maßgabe der hierzu in § 7 getroffenen Regelungen.
(7) Änderungen von Preisbestandteilen beim Mindestverbrauchstarif “‑x“ werden innerhalb des für die vereinbarte jährliche Mindestverbrauchsmenge (§ 3 Absatz 4) maßgeblichen Abrechnungszeitraums bei der Berechnung des Mindestverbrauchsjahresentgelts für die Mindestverbrauchsmenge mengen- und zeitanteilig berücksichtigt. Vorstehender Absatz 6 gilt entsprechend.
(8) Soweit eine eingeschränkte Preisgarantie vereinbart ist, wird der Lieferant während deren Dauer keine Preisänderungen vornehmen, außer diese betreffen die Weitergabe gesetzlich vorgeschriebener vom Lieferanten jeweils nicht beeinflussbarer Steuern, Abgaben oder hoheitlicher Belastungen (Regelenergie-Umlage) nach Maßgabe der in § 7 getroffenen Bestimmungen.
§ 7 Weiterbelastung von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen
(1) Der jeweilige vom Kunden für die Gasbelieferung zu zahlende Preis beinhaltet neben anderen Preisfaktoren die Energiesteuer, die Umsatzsteuer, die Abgaben nach der Konzessionsabgabenverordnung sowie die Regelenergie-Umlage. Bei der Regelenergie-Umlage handelt es sich um eine hoheitlich veranlasste Belastung die vom Lieferanten nicht beeinflusst werden kann („hoheitliche Belastungen“). Abweichend von § 6 gelten für die Neueinführung, den Wegfall und/oder die Änderung von Steuern, Abgaben oder hoheitlichen Belastungen im Sinne von Satz 1 ausschließlich die nachstehenden Regelungen der Absätze 2 bis 7.
(2) Fallen für die Belieferung oder die Verteilung des Gases nach Abschluss des Vertrages zwischen dem Lieferanten und dem Kunden zusätzliche Steuern, Abgaben oder hoheitliche Belastungen an, ist der Lieferant berechtigt, dem Kunden die hieraus entstehenden Mehrkosten nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 weiter zu belasten. Gleiches gilt, wenn die in Absatz 1 genannten Steuern, Abgaben oder hoheitlichen Belastungen nach Abschluss des Vertrages zwischen dem Lieferanten und dem Kunden erhöht werden.
(3) Der Lieferant wird eine Weiterbelastung der Mehrkosten stets im Einklang mit dem Sinn und Zweck der jeweiligen gesetzlichen Vorschrift vornehmen, auf der die Neueinführung oder Erhöhung der Steuern, Abgaben oder hoheitlichen Belastungen beruht. Die gesetzlichen Vorschriften können z.B. zwischen einer Kostenverteilung nach Kopf oder nach Verbrauch unterscheiden. Steht eine gesetzliche Vorschrift einer Weiterbelastung der Mehrkosten an den Kunden entgegen, entfällt das Recht des Lieferanten zur Weiterbelastung der betreffenden Mehrkosten. Ferner ist der Lieferant nicht zur Weiterbelastung der Mehrkosten berechtigt, wenn bereits bei Abschluss des Vertrages zwischen dem Lieferanten und dem Kunden bekannt war, in welcher Höhe derartige Mehrkosten nach Vertragsschluss anfallen werden.
(4) Geht mit der Neueinführung oder Erhöhung von Steuern, Abgaben oder hoheitlichen Belastungen eine Abschaffung, Aussetzung oder Reduzierung bereits bestehender Steuern, Abgaben oder hoheitlicher Belastungen einher, wird der Lieferant die daraus resultierenden Kostensenkungen mit den Mehrkosten verrechnen.
(5) Die Weiterbelastung an den Kunden wird zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Steuern, Abgaben oder hoheitlichen Belastungen neu eingeführt oder erhöht werden. Der Lieferant wird den Kunden unverzüglich über die Weitergabe der Mehrkosten informieren.
(6) Bei einem Wegfall, einer Aussetzung oder einer Reduzierung der in Absatz 1 genannten Steuern, Abgaben oder hoheitlichen Belastungen wird der Lieferant die daraus resultierende Kostensenkung zum jeweiligen Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Wegfalls, der Aussetzung oder der Reduzierung der Steuern, Abgaben oder hoheitlichen Belastungen an den Kunden weiterreichen.
(7) Die jeweils aktuelle Höhe der Energiesteuer, der Umsatzsteuer, der Abgaben nach der Konzessionsabgabenverordnung und der Regelenergie-Umlage kann der Kunde jederzeit der unter www.pienergy.de veröffentlichten Informationsseite entnehmen.
§ 8 Haftung
(1) Bei einer Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung ist, soweit es sich um die Folgen einer Störung des Netzbetriebs handelt, der Lieferant von der Leistungspflicht befreit (§ 6 Absatz 3 GasGVV). Für Schäden aufgrund von durch den Netzbetreiber oder Dritte verschuldete Störungen des Netzbetriebes und des Netzanschlusses haftet der Lieferant nicht. Der Lieferant wird dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
(2) Der Lieferant haftet im Übrigen für sämtliche Schäden, die von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, unbegrenzt. Der Lieferant haftet ebenfalls unbegrenzt für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen. Vorbehaltlich dessen haftet der Lieferant für Schäden, die durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen auf Grund von einfacher Fahrlässigkeit herbeigeführt werden nur, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen vertragswesentliche Pflichten (sogenannte „Kardinalpflichten“) verletzen. Die Haftung des Lieferanten ist in diesem Fall auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt. Als Kardinalpflichten gelten solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Vertragspartei regelmäßig vertrauen darf. Es handelt sich somit um Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Eine weitergehende Haftung des Lieferanten – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist ausgeschlossen.
(3) Von den Regelungen in den Absätzen 1 und 2 bleibt die Haftung des Lieferanten nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften unberührt.
§ 9 Messeinrichtungen
(1) Das vom Lieferanten gelieferte Gas wird durch die Messeinrichtungen nach § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes festgestellt. (2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Absatz 4 des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Lieferanten, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen dem Lieferanten zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.
§ 10 Zutrittsrecht
Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder des Lieferanten den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen nach § 11 erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.
§ 11 Ablesung
(1) Der Lieferant ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die er vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat.
(2) Der Lieferant kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies 1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz 2, 2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder 3. bei einem berechtigten Interesse des Lieferanten an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Der Lieferant darf bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen.
(3) Wenn der Netzbetreiber oder der Lieferant das Grundstück und die Räume des Kunden trotz Beachtung der in § 10 für das Zutrittsrecht geregelten Voraussetzungen nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.
§ 12 Abrechnung
(1) Die durch den Kunden abgenommene Gasmenge wird in m³ gemessen und in kWh abgerechnet. Die Umrechnung erfolgt auf der Grundlage des Arbeitsblattes G 685 „Gasabrechnung“ des DVGW durch Multiplikation der gemessenen m³ mit dem von dem jeweiligen Netzbetreiber bekanntgegebenen Umrechnungsfaktor. Der Umrechnungsfaktor ergibt sich aus der Multiplikation des Abrechnungsbrennwerts (Hs,eff) des gelieferten Gases mit dessen physikalischer Zustandszahl (Z). Der Lieferant weist aufgrund der Abrechnung des Gasverbrauchs in kWh entsprechend § 2 Absatz 3 Nr. 4 GasGVV darauf hin, dass die Nutzenergie einer Kilowattstunde Gas im Vergleich zur Kilowattstunde Strom entsprechend dem Wirkungsgrad des Wärmeerzeugers (z.B. Heiz- oder Brennwertkessel) geringer ist.
(2) Die Abrechnung des Gasverbrauchs des Kunden durch den Lieferanten erfolgt nach Maßgabe von §§ 40 EnWG, 12 GasGVV. Grundsätzlich rechnet der Lieferant spätestens 6 Wochen nach Ablauf eines Belieferungszeitraums ab, welcher 12 Monate (ein Belieferungsjahr) nicht wesentlich überschreitet. Der Lieferant bietet dem Kunden abweichend hiervon die Durchführung einer monatlichen, vierteljährlichen oder halbjährlichen Abrechnung („unterjährige Abrechnung“) des Gasverbrauchs nach Maßgabe der in nachfolgenden Absätzen 3 bis 9 getroffenen Bestimmungen an.er Änderung von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen an den Kunden gemäß § 7.
(3) Der Lieferant berechnet dem Kunden bei unterjähriger Abrechnung je zusätzlicher Verbrauchsrechnung eine Kostenpauschale von 10,00 EUR (brutto). Der Lieferant ist berechtigt, dem Kunden zusätzlich zu dieser Kostenpauschale diejenigen Kosten in Rechnung zu stellen, die dem Lieferanten durch zusätzliche eigene Ablesungen entstehen oder ihm durch Messstellenbetreiber für zusätzlich beauftragte Ablesungen zum Zwecke unterjähriger Abrechnung berechnet werden. Auf Verlangen des Kunden hat der Lieferant diesem die Kosten solcher zusätzlicher Ablesungen nachzuweisen.
(4) Wünscht der Kunde eine unterjährige Abrechnung seines Gasverbrauchs, so hat er dies dem Lieferanten spätestens einen Monat vor dem hierfür gewünschten Anfangstermin in Textform mitzuteilen. Die Umstellung auf eine unterjährige Abrechnung ist ausschließlich zum Beginn eines Kalendermonats möglich. Die Mitteilung des Kunden muss seine persönlichen Angaben, seine Kundennummer, die genaue Bezeichnung der Entnahmestelle, die Zählernummer, Angaben zum Messstellenbetreiber (falls nicht mit dem örtlichen Netzbetreiber übereinstimmend) sowie den gewünschten Anfangstermin und den gewünschten Turnus der unterjährigen Abrechnung (monatlich, viertel- oder halbjährlich) beinhalten. Der Lieferant wird dem Kunden die Umstellung auf die unterjährige Abrechnung einschließlich des Turnus und des Anfangstermins innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung des Kunden in Textform bestätigen.
(5) Während eines laufenden Vertragsverhältnisses führt der Lieferant zur Umstellung auf eine unterjährige Abrechnung eine Zwischenabrechnung des vom Kunden bis zur Umstellung verbrauchten Gases durch. Hierzu Teilen der Kunde oder dessen Messstellenbetreiber dem Lieferanten den Zählerstand des letzten Tages des Kalendermonats vor dem Beginn der unterjährigen Abrechnung in Textform mit. Ergibt sich aus dieser Zwischenabrechnung ein Guthaben zugunsten des Kunden, wird dieses vom Lieferanten unverzüglich erstattet.
(6) Zur reibungslosen Durchführung der unterjährigen Abrechnung ist der Kunde verpflichtet, dem Lieferanten unaufgefordert die hierfür erforderlichen Zählerstände unter Angabe des Ablesedatums jeweils rechtzeitig vor den vereinbarten Abrechnungsstichtagen mitzuteilen bzw. durch seinen Messstellenbetreiber mitteilen zu lassen. Hierzu hat der Kunde den Zählerstand jeweils am letzten Kalendertag desjenigen Kalendermonats oder Kalendervierteljahres oder Kalenderhalbjahres, an dem ein unterjähriger Abrechnungszeitraum endet, abzulesen oder durch seinen Messstellenbetreiber ablesen zu lassen und dem Lieferanten jeweils bis zum 3. Werktag eines jeden Kalendermonats bzw. eines Kalenderviertel- oder -halbjahres in Textform zu übermitteln.
(7) Erfolgen für die Zwischenabrechnung gemäß Absatz 5 oder für unterjährige Abrechnungen gemäß Absatz 6 erforderliche Ablesungen und/oder Mitteilungen von Zählerständen durch den Kunden oder dessen Messstellenbetreiber nicht oder nicht vollständig und/oder nicht rechtzeitig, ist der Lieferant unter Beachtung der in § 11 Absatz 3 enthaltenen Maßgaben zu einer Schätzung des Kundenverbrauchs berechtigt.
(8) Eine mit dem Lieferanten vereinbarte unterjährige Abrechnung kann durch den Kunden unter Einhaltung einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats, erstmals zum Ablauf eines Jahres nach Beginn der unterjährigen Abrechnung, gekündigt werden. Hierauf wird der Lieferant den Kunden in der Bestätigung der unterjährigen Abrechnung gemäß Absatz 4 Satz 4 gesondert hinweisen. Bei Kündigung der unterjährigen Abrechnung durch den Kunden führt der Lieferant eine Zwischenabrechnung auf den Beendigungszeitpunkt der unterjährigen Abrechnung durch. Für diese Zwischenabrechnung, die hierfür erforderlichen Ablesewerte der Zählerstände und etwaig erforderliche Verbrauchsschätzungen gelten die vorstehenden Absätze (5) bis (7) entsprechend.
(9) Die Verrechnung eines dem Kunden nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 vom Lieferanten zu gewährenden Bonus mit Forderungen des Lieferanten aus monatlichen, viertel- oder halbjährlichen Rechnungen vor Ablauf eines Belieferungsjahres ist ausgeschlossen.
§ 13 Abschlagszahlungen, Zahlungsweise
(1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Lieferant für das nach der letzten Abrechnung verbrauchte Gas eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.
(2) Beginnt die Belieferung bis zum 15. eines Kalendermonats, berechnet der Lieferant dem Kunden die erste Abschlagszahlung im laufenden Monat des Lieferbeginns und im gesamten ersten Belieferungsjahr 12 Abschlagszahlungen. Beginnt die Belieferung nach dem 15. eines Kalendermonats, berechnet der Lieferant dem Kunden die erste Abschlagszahlung im Folgemonat und im gesamten ersten Belieferungsjahr 11 Abschlagszahlungen.
(3) Ändern sich gemäß § 6 Absätze 1, 2 die Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden. Dies gilt gleichermaßen bei Weitergabe der Änderung von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen an den Kunden gemäß § 7.
(4) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Jeweils spätestens 6 Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums oder des Versorgungsverhältnisses hat der Lieferant dem Kunden eine Verbrauchsrechnung bzw. eine Abschlussrechnung zu erteilen und dem Kunden ausweislich dieser zu viel gezahlte Abschläge und zugunsten des Kunden bestehende Guthaben unverzüglich zu erstatten.
(5) Die Regelungen gemäß vorstehenden Absätzen 1 bis 4 ‑finden keine Anwendung bei Vereinbarung einer monatlichen Abrechnung des verbrauchten Gases zwischen dem Lieferanten und dem Kunden nach Maßgabe der in § 12 getroffenen Bestimmungen.
(6) Der Lieferant bietet Haushaltskunden vor Vertragsschluss die Zahlung durch Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren mittels Erteilung einer Einzugsermächtigung oder durch Überweisung an. Erteilt der Kunde dem Lieferanten keine Einzugsermächtigung, ist der Lieferant berechtigt, dem Kunden für den zusätzlichen Bearbeitungs- und Buchungsaufwand eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 2,00 EUR (brutto) pro Einzelüberweisung mit der Jahresverbrauchsrechnung in Rechnung zu stellen. Der Kunde ist bei Zahlung durch Überweisung verpflichtet, in der Überweisung seine Vertragskontonummer korrekt und vollständig anzugeben.
(7) Die Verrechnung eines dem Kunden nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 vom Lieferanten zu gewährenden Bonus mit Abschlagszahlungen vor Erteilung der ersten Jahresverbrauchsrechnung ist ausgeschlossen.
§ 14 Vorauszahlungen
(1) Der Lieferant ist berechtigt, für den Gasverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben.
(2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Lieferant Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.
(3) Die Verrechnung eines dem Kunden nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 vom Lieferanten zu gewährenden Bonus mit Vorauszahlungen vor Erteilung der ersten Jahresverbrauchsrechnung ist ausgeschlossen.
§ 15 Sicherheitsleistung
(1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Lieferant in angemessener Höhe Sicherheit verlangen.
(2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.
(3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Versorgungsverhältnis nach, so kann der Lieferant die Sicherheit verwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden.
(4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt werden kann.
§ 16 Rechnungen und Abschläge
Die für die jeweils in Rechnung gestellte Forderung sowie für etwaige von dieser gemäß § 4 Absatz 1 in Abzug gebrachte Gutschriften (Bonus) maßgeblichen Berechnungsfaktoren werden in der Rechnung vollständig und in allgemein verständlicher Form ausgewiesen. Neben dem in Rechnung gestellten Verbrauch wird in der Rechnung auch der Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums angegeben, soweit in diesem Zeitraum ein Gas Bezug des Kunden beim Lieferanten vorgelegen hat.
§ 17 Zahlung, Verzug
(1) Rechnungen, Abschläge und Vorauszahlungen werden zu dem vom Lieferanten angegebenen Zeitpunkt nach Zugang der Zahlungsaufforderung und nicht vor Lieferbeginn fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Lieferanten zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder 2. sofern a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist.§ 315 BGB bleibt von Satz 2 unberührt.
(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Lieferant, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.
(3) Gegen Ansprüche des Lieferanten kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
§ 18 Berechnungsfehler
(1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Lieferanten zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Lieferant den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen.
(2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
§ 19 Unterbrechung der Versorgung
(1) Der Lieferant ist berechtigt, die Versorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn zu lassen, wenn der Kunde diesen AGB in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Lieferant berechtigt, die Versorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz 3 der Niederdruckanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Lieferant kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Lieferant eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form-und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferant und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten resultieren.
(3) Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.
(4) Der Lieferant hat die Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.
§ 20 Beginn und Laufzeit des Vertrages, ordentliche Kündigung
(1) Der Vertrag beginnt mit der Aufnahme der Gasbelieferung des Kunden. Für Laufzeit, Kündigungsfrist und automatische Vertragsverlängerungen gelten die im Auftragsformular genannten Bedingungen. Sollte sich für den Kunden daraus keine abweichende Regelung ergeben, gilt eine Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten und der Vertrag verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, sofern er nicht von einer Partei unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende der Laufzeit gekündigt wird. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine Kündigung in Textform (Computerfax, E-Mail, SMS) ist nicht ausreichend. Der Lieferant soll eine Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen.
(2) Die Sonderkündigungsrechte des Kunden bei Preisänderungen (§ 6 Absätze 3, 4) und des Lieferanten bei fehlenden Liefervoraussetzungen (§ 1 Absatz 2) sowie außerordentliche Kündigungsrechte der Parteien (§ 22) bleiben von den Regelungen in vorstehendem Absatz 1 unberührt.
(3) Im Fall einer Kündigung des Vertrages durch den Kunden verlangt der Lieferant keine gesonderten Entgelte und führt den Wechsel zu einem anderen Gaslieferanten gemäß §§ 20a Absatz 2, 3 EnWG, 20 Absatz 3 GasGVV unentgeltlich und zügig durch.
§ 21 Umzug
(1) Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten einen Umzug unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen vor dem geplanten Auszugstermin in Textform anzuzeigen. Der Vertrag endet bei fristgerechter Mitteilung am Tag des Auszugs des Kunden aus der Entnahmestelle. Sofern und solange der Lieferant von dem Auszug des Kunden aus von diesem zu vertretenden Gründen keine oder verspätete Kenntnis erlangt, wird der Lieferant erst nach Kenntnisnahme unverzüglich in die Abwicklung des Liefervertragsverhältnisses zum nächstmöglichen Termin eintreten. In diesem Fall haftet der Kunde für den nach seinem Auszug aus der Entnahmestelle dort bis zur endgültigen Abwicklung des Liefervertrages erfolgten Gas Bezug durch Dritte.
(2) Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, den Zählerstand am Tag des Auszugs aus der Entnahmestelle abzulesen und dem zuständigen Netzbetreiber unaufgefordert zu übermitteln. Die Kontaktdaten des zuständigen Netzbetreibers teilt der Lieferant dem Kunden unmittelbar nach Erhalt der Umzugsmitteilung mit. Das Recht des Kunden, einer Selbstablesung im Einzelfall unter den Voraussetzungen des § 11 Absatz 2 Satz 2 zu widersprechen, bleibt hiervon unberührt.
§ 22 Außerordentliche Kündigung
(1) Die Parteien sind zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt (§ 314 BGB).
(2) Der Lieferant ist entsprechend § 21 GasGVV zu einer fristlosen Kündigung des Vertrages insbesondere bei wiederholtem Vorliegen der Voraussetzungen einer Versorgungsunterbrechung gemäß § 19 Absatz 1 GasGVV aufgrund einer Gasentnahme durch den Kunden unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung von Messeinrichtungen berechtigt. Der Lieferant ist in diesem Fall berechtigt, vom Kunden die Zahlung einer Vertragsstrafe nach Maßgabe der hierzu in § 23 getroffenen Bestimmungen zu verlangen.
(3) Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 2 GasGVV, oder wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 50 Euro in Verzug ist, ist der Lieferant weiterhin zur fristlosen Kündigung des Vertrages unter der Voraussetzung berechtigt, dass die fristlose Kündigung dem Kunden zwei Wochen vorher angedroht wurde.
§ 23 Vertragsstrafe
(1) Verbraucht der Kunde Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Versorgung, so ist der Lieferant nach Maßgabe des § 10 GasGVV berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate auf der Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten Geräte von bis zu zehn Stunden nach dem für den Kunden geltenden Gaspreis zu berechnen.
(2) Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrages, den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden Preis zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. Sie darf längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten verlangt werden.
(3) Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 für einen geschätzten Zeitraum, der längstens sechs Monate betragen darf, erhoben werden.
(4) Weitergehende Schadensersatzansprüche des Lieferanten wegen der Gasentnahme durch den Kunden unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung von Messeinrichtungen bleiben von den in vorstehenden Absätzen 1 bis 3 getroffenen Vertragsstrafen Regelungen und -beschränkungen unberührt. Eine vom Kunden gezahlte Vertragsstrafe ist in voller Höhe auf solche weitergehenden Schadensersatzansprüche des Lieferanten anzurechnen.
§ 24 Elektronische Kommunikation
(1) Der Lieferant ist berechtigt, dem Kunden nach Maßgabe der in nachstehenden Absätzen 2 bis 5 getroffenen Bestimmungen Verbrauchsrechnungen und das Gasliefervertragsverhältnis betreffende Mitteilungen per E-Mail zu übermitteln und/oder online im Kundenbereich seines Internetportals zum Herunterladen bereitzustellen (nachfolgend „elektronische Dokumente“). Voraussetzung für die Teilnahme des Kunden an der elektronischen Kommunikation ist, dass der Kunde entweder innerhalb seines Belieferungsauftrages gemäß § 2 Absatz 1 in diese elektronische Kommunikation einwilligt oder einen Tarif mit der elektronischen Kommunikation als Tarifbestandteil wählt („Online-Tarif“) oder die elektronische Kommunikation für sein Vertragskonto im Kundenbereich auf der Internetseite des Lieferanten aktiviert („Online-Vertragskonto“). Weitere Voraussetzung ist die Angabe einer E-Mail-Adresse gegenüber dem Lieferanten. Die Teilnahme an der elektronischen Kommunikation ist für den Kunden kostenfrei. Der Kunde erhält für die Dauer seiner Teilnahme an der elektronischen Kommunikation keine Verbrauchsrechnungen und Mitteilungen auf dem Postweg. Der Kunde ist berechtigt, seine Einwilligung in die elektronische Kommunikation gegenüber dem Lieferanten jederzeit in Textform zu widerrufen bzw. eine Deaktivierung seines Online-Vertragskontos für die elektronische Kommunikation vorzunehmen. Bei der Wahl eines Online-Tarifs ist die Teilnahme an der elektronischen Kommunikation für den Kunden verpflichtend und nicht widerruflich.
(2) Sobald ein elektronisches Dokument im Kundenbereich des Internetportals des Lieferanten zum Herunterladen für den Kunden bereitgestellt ist, erhält dieser hierüber an die vom ihm angegebene E-Mail-Adresse eine Benachrichtigungs-E-Mail des Lieferanten. Elektronische Dokumente gelten dem Kunden einen Tag nach Erhalt der Benachrichtigungs-E-Mail des Lieferanten als zugegangen. Dies gilt nicht, wenn zu dem betreffenden Zeitpunkt aus vom Lieferanten zu vertretenden Umständen eine Zugriffsmöglichkeit auf für den Kunden im Online-Kundenbereich des Lieferanten hinterlegte elektronische Dokumente nicht bestand. Bei einer nur vorübergehend nicht bestehenden Zugriffsmöglichkeit gelten elektronische Dokumente dem Kunden als zugegangen, sobald die Zugriffsmöglichkeit auf den Online-Kundenbereich des Lieferanten wiederhergestellt ist. Die Beweislast für die Wiederherstellung der Zugriffsmöglichkeit nach einer Unterbrechung obliegt dem Lieferanten, sofern der Lieferant die Unterbrechung zu vertreten hat.
(3) Der Kunde ist während der gesamten Dauer seiner Teilnahme an der elektronischen Kommunikation nach Absatz 1 verpflichtet, sicherzustellen, dass durch den Lieferanten E-Mails an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse gesendet werden können. Änderungen dieser E-Mail-Adresse hat der Kunde dem Lieferanten unverzüglich in Textform oder durch Aktualisierung seiner innerhalb des Online-Kundenbereichs des Lieferanten geführten Kontaktdaten mitzuteilen.
(4) Ist der Lieferant bei Vorliegen einer Einwilligung des Kunden oder der Wahl eines Online-Tarifs oder der Aktivierung des Online-Vertragskontos durch den Kunden gemäß Absatz 1 an einer elektronischen Kommunikation mit dem Kunden aus von diesem zu vertretenden Gründen gehindert, ist der Lieferant berechtigt, dem Kunden für jede an diesen auf dem Postweg zu versendende Rechnung oder Mitteilung ein Entgelt in Höhe von 2,50 EUR (brutto) zu berechnen. Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung dieses Entgelts endet, wenn der Kunde die dem Lieferanten erteilte Einwilligung in die Teilnahme an der elektronischen Kommunikation widerruft oder die elektronische Kommunikation für sein Online-Vertragskonto deaktiviert oder die elektronische Kommunikation von den Parteien einvernehmlich beendet wird. Ist die Teilnahme an der elektronischen Kommunikation aufgrund der Wahl eines Online-Tarifs für den Kunden verpflichtend, ist die Versendung von Rechnungen und Mitteilungen durch den Lieferanten auf dem Postweg für den Kunden stets kostenpflichtig.
(5) Die Regelungen in vorstehenden Absätzen 1 bis 4 ‑finden keine Anwendung auf Widerrufs-, Rücktritts- oder Kündigungserklärungen der Parteien nach Maßgabe der hierzu in § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 2, § 6 Absätze 3, 4, § 20 und § 22 sowie für die Androhung und Ankündigung von Versorgungsunterbrechungen nach § 19 dieser AGB getroffenen Bestimmungen.
§ 25 Widerrufsrecht
Der Kunde kann seine Vertragserklärung (Belieferungsauftrag) innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform widerrufen. Die Frist beginnt mit Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform, jedoch nicht vor Lieferbeginn. Der Lieferant wird nach Zugang der Widerrufserklärung des Kunden unverzüglich in die Abwicklung des Liefervertragsverhältnisses eintreten und auf eine Stornierung der Anmeldung der Netznutzung bei dem zuständigen Netzbetreiber hinwirken. Sofern im Zeitpunkt des Zugangs des Widerrufs eine Stornierung nicht mehr möglich ist oder die Belieferung des Kunden bereits begonnen hat, ist der Kunde verpflichtet, dem Lieferanten für die von diesem bis zum Widerruf und bis zur Abwicklung des Liefervertrages an den Kunden bereits erbrachten -Gaslieferungen Wertersatz zu leisten. Der Wertersatz wird nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§§ 357 Absatz 1, 346 Absatz 2 Satz 2 BGB) auf der Grundlage der innerhalb des widerrufenen Vertrages vereinbarten Grund- und Arbeitspreise ohne Berücksichtigung von Mindestverbrauchsjahresentgelten und Mehrverbrauchspreisen nach § 3 Absatz 4 ermittelt.
§ 26 Datenschutz, Bonitätsprüfung
(1) Die für das Liefervertragsverhältnis maßgeblichen personenbezogenen Daten des Kunden werden vom Lieferanten entsprechend den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten ausschließlich zum Zweck der Durchführung des Vertrages sowie zur Wahrung berechtigter Interessen des Lieferanten – beispielweise zur Erfüllung eigener Geschäftszwecke des Lieferanten für die Betreuung und Beratung des Kunden – erhoben, verarbeitet und genutzt. Erforderlichenfalls erfolgt eine Datenweitergabe auch an Unternehmen, die an der Abwicklung des Liefervertrags beteiligt sind (z.B. zur Durchleitung und Abrechnung oder zum Forderungsinkasso), Der Lieferant ist verpflichtet, sicherzustellen, dass hierbei die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet werden. Der Kunde ist gemäß § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes („BDSG“) berechtigt, vom Lieferanten unentgeltliche Auskunft darüber zu verlangen, welche Daten über ihn erhoben, verarbeitet und weitergegeben werden.
(2) Zum Zwecke der Bonitätsprüfung kann der Lieferant Auskünfte von Auskunfteien einholen und an diese personenbezogene, das Liefervertragsverhältnis betreffende Daten des Kunden unter den Voraussetzungen des § 28a BDSG weitergeben. Ergeben sich hieraus Zweifel an der Bonität des Kunden kann der Lieferant einen Vertragsschluss ablehnen.
§ 27 Vertragsanpassungen
(1) Der Lieferant ist berechtigt, diese AGB zu ändern, soweit die Änderung unter Berücksichtigung seiner Interessen für den Kunden zumutbar ist und keine wesentlichen Vertragsinhalte (insbesondere die vereinbarten Leistungen, die Vertragslaufzeit und die Kündigungsregelungen) betrifft. Eine beabsichtigte Änderung dieser AGB wird der Lieferant dem Kunden sechs Wochen vor dem geplanten Inkrafttreten durch Übersendung der Neufassung der AGB unter Hervorhebung der Änderung(en) mitteilen. Der Kunde ist bei einer Änderung der AGB berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Der Lieferant ist verpichtet, den Kunden in seiner Mitteilung der Änderung der AGB auf das Bestehen des Sonderkündigungsrechts besonders hinzuweisen.
(2) Die in vorstehendem Absatz 1 getroffene Regelung gilt nicht für Preisänderungen bzw. für die Weitergabe geänderter oder neu eingeführter gesetzlicher Steuern, Abgaben oder hoheitlicher Belastungen an den Kunden, welche ausschließlich den in § 6 bzw. in § 7 getroffenen Bestimmungen unterliegen.
§ 28 Verbraucherbeschwerde, Schlichtungsverfahren
(1) Nach § 111a EnWG sind Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreiber und Messdienstleister (Unternehmen) verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB (Verbraucher) insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden), die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. Verbraucherbeschwerden, die den Abschluss des Gasliefervertrages mit dem Lieferanten oder die Qualität der Leistungen des Lieferanten betreffen, sind zu richten an: gas.de Versorgungsgesellschaft mbH, Leopoldstr. 16, 40211 Düsseldorf (ladungsfähige Anschrift) oder an gas.de Versorgungsgesellschaft mbH, Kundenservice, Postfach 1444, 39004 Magdeburg.
(2) Sofern der Lieferant der Verbraucherbeschwerde nicht spätestens vier Wochen nach deren Zugang abgeholfen hat, ist der Kunde nach § 111b EnWG berechtigt, die Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Tel. (030) 27 57 24 00, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de, zur Streitbeilegung anzurufen. Für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens wird von dem Kunden kein Entgelt erhoben, wenn nicht die Beantragung der Schlichtung offensichtlich missbräuchlich ist. Das Recht des Kunden und des Lieferanten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt unberührt. Die gesetzliche Verjährung nach § 204 Absatz 1 Nr. 4 BGB wird durch die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle gehemmt.
(3) Die Kontaktdaten des Verbraucherservice der zuständigen Regulierungsbehörde lauten: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Verbraucherservice Elektrizität/Gas, Postfach 8001, 53105 Bonn, Tel. Mo.-Fr. von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr: (030) 22480-500 oder (01805) 101000, bundesweites Infotelefon (Festnetzpreis 14 ct/min; Mobilfunkpreise maximal 42 ct/min), Telefax: (030) 22480-323; E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de.
§ 29 Schlussbestimmungen
(1) Die Unwirksamkeit einzelner AGB lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(2) Aktuelle Informationen über Wartungsdienste und -entgelte sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich, der und dessen Kontaktdaten dem Kunden erforderlichenfalls auf Nachfrage durch den Lieferanten jederzeit bekannt gegeben werden.
(3) Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien aus dem Gasliefervertrag ist der Ort der Gasabnahme durch den Kunden. Informationspflichten gegenüber Verbrauchern gemäß Art. 246 § 2 i.V.m. § 1 Absatz 1 EGBGB sowie § 312 g Absatz 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 246 § 3 EGBGB
§ 30 Vertragspartner
Vertragspartner ist die PiEnergy („Lieferant“) mit Sitz in: Trachenbergring 85, 12249 Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg (Berlin) HRB 172530B, gesetzlich vertreten durch: Marcel Scherres. Die Anschrift des Kundenservice lautet: PiEnergy, Trachenbergring 85, 12249 Berlin
§ 31 Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand ist die Lieferung von Gas durch den Lieferanten gegen Zahlung eines Entgelts durch den Kunden.
§ 32 Entgelt
Das Entgelt setzt sich aus einem Grund- und Arbeitspreis sowie – tarifabhängig – aus gegebenenfalls zusätzlich fälligen verbrauchsabhängigen oder verbrauchsunabhängigen weiteren Preisbestandteilen zusammen. Die Entgelte beinhalten Energie und Umsatzsteuer, Konzessionsabgaben und hoheitliche Belastungen (Umlagen). Die aktuellen Preise und die dem Kunden vom Lieferanten gewährte Bonusgutschrift richten sich nach den jeweils geltenden Preislisten, die unter www.pienergy.de abrufbar sind. Auf eine zeitlich befristete Gültigkeitsdauer besonderer Angebote wird der Lieferant jeweils unmittelbar innerhalb solcher Angebote hinweisen.
§ 33 Zahlung, Abrechnung
Die Zahlung des Entgelts für die Gaslieferungen des Lieferanten an den Kunden erfolgt durch monatliche Abschlagszahlungen, sofern nicht eine monatliche Abrechnung des Gasverbrauchs mit dem Kunden vereinbart wird. Der Lieferant rechnet grundsätzlich jährlich jeweils nach Ablauf eines Belieferungsjahres ab, sofern mit dem Kunden nicht ein hiervon abweichender, kürzerer Abrechnungsturnus (monatlich oder viertel- oder halbjährlich) vereinbart wird. Zum Ende des Liefervertragsverhältnisses erteilt der Lieferant dem Kunden eine Schlussrechnung. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages wird über die vom Kunden insoweit geschuldeten Entgelte zeitanteilig abgerechnet.
§ 34 Elektronische Bestelleingabe, elektronische Kommunikation
Bei einer Bestellung über www.pienergy.de wird der Kunde aufgefordert, seine persönlichen Daten und Bankdaten einzugeben. Vor Abschluss der Bestellung erhält der Kunde eine Zusammenfassung und Möglichkeit zur Fehlerkorrektur. Der Fortschritt der elektronischen Eingabe der Bestellung wird dem Kunden jeweils angezeigt. Vertragsschluss und Vertragstext werden gespeichert und dem Kunden unabhängig von der diesem erteilten Vertragsbestätigung auf Wunsch zur Verfügung gestellt. Der Lieferant stellt dem Kunden ferner Verbrauchsrechnungen und das Gasliefervertragsverhältnis betreffende Mitteilungen per E-Mail oder online im Kundenbereich ihres Internetportals zum Herunterladen bereit, sofern der Kunde sein Einverständnis zur elektronischen Kommunikation erteilt hat.
§ 35 Zustandekommen des Vertrages, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Der Vertrag kommt mit der Annahme des Antrags des Kunden durch den Lieferanten in Form einer Vertragsbestätigung zustande. Bestandteil des Vertrages sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Lieferanten für die Lieferung von Gas.
§ 36 Widerrufsrecht
Der Kunde ist berechtigt, seine Vertragserklärung (Antrag) nach Maßgabe der gesonderten, innerhalb des Auftragsformulars über einen Link aufrufbaren und dem Vertragsbestätigungsschreiben beigefügten Widerrufsbelehrung innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen.
37 Rücktrittsrecht
Der Kunde ist berechtigt, von dem Liefervertrag zurückzutreten, wenn innerhalb von 6 Wochen ab dem vom Lieferanten bestätigten Termin für den Lieferbeginn oder einem vom Lieferanten bestätigten Wunschtermin des Kunden nicht mit der Gaslieferung begonnen worden ist.
§ 38 Vertragslaufzeit, Kündigungsrechte
Der Vertrag beginnt mit der Aufnahme der Gasbelieferung des Kunden. Für Laufzeit, Kündigungsfrist und automatische Vertragsverlängerungen gelten die im Auftragsformular genannten Bedingungen. Sollte sich für den Kunden daraus keine abweichende Regelung ergeben, gilt eine Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten und der Vertrag verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, sofern er nicht von einer Partei unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende der Laufzeit gekündigt wird. Sowohl der Kunde als auch der Lieferant sind zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt (§ 314 BGB). Der Lieferant ist entsprechend § 21 GasGVV zu einer fristlosen Kündigung des Vertrages insbesondere bei wiederholtem Vorliegen der Voraussetzungen einer Versorgungsunterbrechung gemäß § 19 Absatz 1 GasGVV berechtigt. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 2 GasGVV, oder Zahlungsverzug des Kunden von mindestens 50 Euro, ist der Lieferant zur fristlosen Kündigung des Vertrages unter der Voraussetzung berechtigt, dass diese dem Kunden zwei Wochen vorher angedroht wurde. Mit Ausnahme der Weiterbelastung von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen gemäß § 7 hat der Kunde bei Preisänderungen und Änderungen der AGB das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der jeweiligen Änderung zu kündigen.
§ 39 Umzug
Bei einem Umzug endet der Gasliefervertrag mit dem Auszug des Kunden aus der Entnahmestelle Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten den Umzug unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen vor dem geplanten Auszugstermin in Textform anzuzeigen.
§40 Vertragsstrafe
Verbraucht der Kunde Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Versorgung, so ist der Lieferant berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate auf der Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten Geräte von bis zu zehn Stunden nach dem für den Kunden geltenden Preis zu berechnen. Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrages, den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden Preis zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. Sie darf längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten verlangt werden. Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 für einen geschätzten Zeitraum, der längstens sechs Monate betragen darf, erhoben werden.